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SATZUNG DER HANDBALLABTEILUNG


Inhalt


A. Allgemeines


§ 1 Eingliederung in den Hauptverein
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Verbandsmitgliedschaften


B. Vereinsmitgliedschaft


§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 5 Arten der Mitgliedschaft
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
C. Rechte und Pflichten der Mitglieder


§ 7 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug


D. Die Organe des Vereins


§ 8 Die Vereinsorgane
§ 9 Die Mitgliederversammlung
§ 10 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
§ 11 Der Abteilungsvorstand


A. Allgemeines


§ 1 Eingliederung in den Hauptverein
Die Handballabteilung ist eine sportlich und wirtschaftlich unabhängige Abteilung innerhalb des 1. FSV Köln 1899 e.V.


§ 2 Zweck der Abteilung


1) Zweck der Abteilung ist die Ausübung Förderung des Handballsports
2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs-
und Kursbetriebes
b) die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes,
c) die Teilnahme an sportspezifischen Vereinsveranstaltungen,
d) die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen,
e) Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern und Helfern
f) die Beteiligung an Kooperationen, Sport-und Spielgemeinschaften


§ 3 Verbandsmitgliedschaften


1) Die Abteilung ist Mitglied im Handballkreis Köln Rheinberg
B. Vereinsmitgliedschaft
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1) Die Regelungen zum Erwerb der Mitgliedschaft regelt die Satzung des Hauptvereins.
2) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Hauptverein zu richten. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen.
3) Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der schriftlichen Einwilligung der gesetzlichen Vertreter. Mit der Einwilligung wird die Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte und –pflichten durch das minderjährige Mitglied erteilt. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit der Unterzeichnung des Aufnahmeantrags für die Beitragspflichten des Minderjährigen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs persönlich gegenüber dem Verein zu haften


§ 5 Arten der Mitgliedschaft


1) Die Abteilung besteht aus:
- aktiven Mitgliedern
- passiven Mitgliedern
- Mitglieder der Fun-AG
2) Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins/der Abteilung, der sie angehören, im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am Spiel- bzw. Wettkampfbetrieb teilnehmen können.
3) Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.
4) Mitglieder der Fun-AG nutzen die sportlichen Angebote mit Ausnahme des Saison Spielbetriebs.


§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft


Die Beendigung der Mitgliedschaft wird durch die Satzung des Hauptvereins geregelt.
C. Rechte und Pflichten der Mitglieder


§ 7 Beiträge, Gebühren,Beitragseinzug


Die Beitragsverwaltung obliegt dem Hauptverein und wird in seiner Satzung geregelt.
1) Abweichend zu den Beiträgen des Hauptvereins, gelten für die Handballabteilung die folgenden monatlichen Beitragssätze:
a) aktives Mitglied: 8,00 €
b) passives Mitglied: 4,00 €
c) Mitglied der Fun-AG: 4,00 €
2) Innerhalb der Mannschaften werden Strafen Kataloge erstellt und ein Verantwortlicher pro Mannschaft zur Verwaltung/Durchsetzung gewählt.
3) Verbandsstrafen (wie z.B. Verwendung von Haftmitteln, fehlendes Passbild) werden nach dem Verursacherprinzip entsprechend weitergegeben.


D. Die Organe des Vereins


§ 8 Die Vereinsorgane


Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung;
- der geschäftsführende Vorstand;
- der Gesamtvorstand;


§ 9 Die Mitgliederversammlung


1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2) Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt.
Die Mitgliederversammlung sollte bis zum 30. April eines Kalenderjahres durchgeführt werden.
3) Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen per Textform (E-Mail oder Brief) (Alternative: schriftlich) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss fest.
Es sind alle Mitglieder zur Teilnahme einzuladen.
4) Der geschäftsführende Vorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 20 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom geschäftsführenden Vorstand verlangt wird. Gegenstand der Beschlussfassung einer derartigen Mitgliederversammlung sind nur die mit der Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkte. Ergänzungen der Tagesordnung sowie weitere Anträge sind ausgeschlossen. Einberufungsform und –frist ergeben sich aus Absatz 3.
5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
6) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleitet. Ist kein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. Der Versammlungsleiter kann die Leitung der Versammlung für die Dauer eines Wahlgangs auf eine andere Person übertragen.
7) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird.
8) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt. Zur Änderung der Satzung [und zur Änderung des Vereinszwecks] ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
10) Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.
11) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands und des Gesamtvorstands werden einzeln gewählt. Es ist der Kandidat gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht die absolute Mehrheit kein Kandidat im 1. Wahlgang, findet
eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl statt. Gewählt ist im 2. Wahlgang der Kandidat, der die meisten Stimmen erhält.
Bei gleicher Stimmenzahl ist keiner der Kandidaten gewählt (Alternative: Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los).
Die Wahl ist geheim durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird. Die Vorstandsmitglieder
sind wirksam gewählt, wenn die gewählten Kandidaten das Amt angenommen haben.
12) Alle Mitglieder können bis zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich Anträge zur Tagesordnung mit Begründung beim geschäftsführenden Vorstand einreichen. Für die Berechnung der Zwei-Wochen-Frist ist der Eingang des Antrages maßgebend. Eingegangene Anträge sowie die ergänzte endgültige Tagesordnung sind auf der Homepage (Alternative: dem Informationskasten an der Sportstätte, Adresse) des Vereins bis eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung zu veröffentlichen.


§ 10 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung


Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:
1. Entgegennahme der Berichte des Hauptvorstands;
2. Entgegennahme der Haushaltsplanung durch den Hauptvorstand
3. Entgegennahme der Rechnungslegung durch den Abteilungsvorstand
4. Entgegennahme der Kassenprüfberichte;
5. Entlastung des Abteilungsvorstandes;
6. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Abteilungsvorstands, soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt;
7. Beschlussfassungen über eingereichte Anträge.


§ 11 Der Abteilungsvorstand


1) Der Abteilungsvorstand gem. § 26 BGB (Vorstand) besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden;
b) dem 2. Vorsitzenden/Geschäftsführer;
c) dem Kassierer;
2) Aufgabe des Abteilungsvorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung der Handballabteilung. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
3) Der Abteilungsvorstand kann Ausschüsse bilden.
4) Personalunion zwischen den einzelnen Ämtern des Abteilungsvorstandes ist unzulässig.
5) Der Abteilungsvorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Abteilungsvorstand gewählt ist.
6) Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben und die schriftliche Erklärung in der Mitgliederversammlung vorliegt. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der laufenden Amtszeit vorzeitig aus, so kann der Vorstand des Hauptvereins für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.
7) Die Mitglieder des Abteilungsvorstandes haben in der Sitzung des Abteilungsvorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des 1.Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Der Abteilungsvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Abteilungsvorstand kann Beschlüsse im Umlaufverfahren per Mail oder per Telefonkonferenz fassen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung per Mail oder Telefonkonferenz mitwirken. In Telefonkonferenzen gefasste Beschlüsse sind innerhalb einer Woche schriftlich zu protokollieren. Per Mail gefasste Beschlüsse sind auszudrucken und zu archivieren.
8) Beschlüsse des Abteilungsvorstandes sind zu protokollieren

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